
Gesetzliche Neuerung ab dem 01.01.2025
Deckenschalungsarbeiten Schutzmassnahmen gegen Abstürze ab 2 m Höhe. Ab dem 1. Januar 2025 gilt bei der Erstellung von Deckenschalungen die generelle Absturzhöhe von zwei Metern gemäss Bauarbeitenverordnung (BauAV).
Bisher:
Laut der Bauarbeitenverordnung (Artikel 23) sind ab einer Höhe von 2 Metern Absturzsicherungsmassnahmen verpflichtend. Für Arbeiten an der Montagekante von Deckenschalungen gibt es jedoch bis zum 31.12.2024 eine Sonderregelung der SUVA. Diese Ausnahme, die im SUVA-Factsheet 33033 (Januar 2022) beschrieben wird, basiert auf dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sowie dem Stand der Technik. Demnach ist eine Schutz-vorrichtung erst ab einer Absturzhöhe von 3 Metern erforderlich.
Ab dem 01.01.2025:
Ab dem 1. Januar 2025 schreibt die Bauarbeitenverordnung (BauAV) die Installation von Absturzsicherungen grundsätzlich ab einer Höhe von über zwei Metern vor. Für Arbeiten an Deckenschalungen endet die bisherige Ausnahmeregelung, und ab dann gilt eine maximale Absturzhöhe von 2 Metern, bei der eine Sicherung notwendig ist.
Wie üblich haben kollektive Sicherheitsmassnahmen Vorrang vor individuellen Massnahmen (wie der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz). Eine praktikable kollektive Massnahme ist beispielsweise der Einsatz von Sicherheitsnetzen in Verbindung mit konventionellen Schalungstechniken. Dies erfordert eine entsprechende Schulung des Personals zur korrekten Installation der Netze sowie regelmäßige Wartung und Kontrolle der Ausrüstung.
Sollte der Einsatz solcher kollektiven Schutzmassnahmen technisch nicht umsetzbar sein, bleibt die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) als Alternative.
Mit dieser Änderung müssen Bauunternehmen bei der Ausführung von Deckenschalungen ab einer Höhe von 2 Metern geeignete Schutzmassnahmen umsetzen.
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Das SUVA-Factsheet 33033 «Deckenschalungen bei grossen Raumhöhen» fasst die Massnahmen zusammen.